Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen (§ 35a EStG)
Ein Fünftel der Arbeitskosten holt sich der Staat wieder ab – vorausgesetzt, Rechnung und Zahlung stimmen. Was absetzbar ist, welche Höchstbeträge gelten und woran es in der Praxis am häufigsten scheitert.

Sie können 20 Prozent der Arbeitskosten einer Handwerkerrechnung von der Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – Material zählt nicht. Zwei Voraussetzungen sind zwingend: eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
Was § 35a EStG regelt
Der Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes ermöglicht es Privathaushalten, bestimmte Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abzuziehen – nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Das macht die Regelung besonders wirksam: Ein Abzug von 500 Euro senkt die Steuerschuld um genau 500 Euro, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Die Vorschrift unterscheidet drei Kategorien mit unterschiedlichen Höchstbeträgen. Für Handwerkerleistungen gilt der mittlere Topf; wer eine Haushaltshilfe beschäftigt oder Pflegeleistungen in Anspruch nimmt, kann zusätzlich die anderen Kategorien nutzen.
| Kategorie | Abzug | Höchstbetrag/Jahr | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (Abs. 3) | 20 % | 1.200 € | Malerarbeiten, Heizungswartung, Badsanierung, Elektroinstallation |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € | Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Pflegeleistungen |
| Minijob im Haushalt (Abs. 1) | 20 % | 510 € | Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe |
Unverbindliche Markt- und Orientierungswerte für Passau und Niederbayern, Stand 2026, Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um Preise eines aktuell angebotenen eigenen Handwerkerservices. Maßgeblich ist immer das schriftliche Angebot des ausführenden Betriebs.
Wichtig: Die Töpfe sind getrennt und lassen sich nebeneinander ausschöpfen. Ein Heckenschnitt fällt als reine Pflegeleistung in den 4.000-Euro-Topf, das Anlegen einer neuen Hecke als Handwerkerleistung in den 1.200-Euro-Topf.
Was das für ein Vorhaben in Passau bedeutet
Der Höchstbetrag von 1.200 Euro entspricht 6.000 Euro Arbeitskosten im Jahr. Bei den in Passau und im Landkreis Passau üblichen Stundensätzen sind das etwa 75 bis 110 Arbeitsstunden – für eine einzelne Reparatur unerreichbar, bei einer Badsanierung oder einem Heizungstausch dagegen schnell ausgeschöpft. Wer in Passau ein Vorhaben plant, das deutlich darüber liegt, sollte die Aufteilung über zwei Kalenderjahre prüfen: Zwei Teilrechnungen, jede in einem anderen Jahr bezahlt, verdoppeln den Vorteil auf 2.400 Euro.
Ein zweiter Punkt betrifft speziell Eigentümer in der Passauer Altstadt und in denkmalgeschützten Objekten in Niederbayern: Aufwendungen für Baudenkmale können unter bestimmten Voraussetzungen nach anderen Vorschriften begünstigt sein. Beide Wege gleichzeitig für dieselbe Rechnung zu nutzen, ist nicht möglich – welcher günstiger ist, sollte vor der Beauftragung geklärt werden. Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Passau ist dafür die erste Adresse.
Was absetzbar ist – und was nicht
| Position | Absetzbar? | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitslohn | Ja | Der Kern der Regelung |
| Fahrt- und Anfahrtskosten | Ja | Gehören zu den Arbeitskosten |
| Maschinenkosten | Ja | z. B. Gerüst, Trocknungsgeräte, Kran |
| Verbrauchsmittel | Ja | Schmiermittel, Reinigungsmittel |
| Material | Nein | Fliesen, Farbe, Kabel, Sanitärobjekte |
| Entsorgungskosten | Teilweise | Nur als Nebenleistung zur Hauptleistung |
| Neubau bis zur Fertigstellung | Nein | Erst ab Einzug in den fertigen Haushalt |
| Gutachten und Wertermittlung | Nein | Keine Handwerkerleistung |
Beispielrechnung: Badsanierung in Passau
Ein Standardbad wird saniert. Die Rechnung des Betriebs weist aus: 9.400 Euro Material und 7.600 Euro Arbeitslohn, brutto 17.000 Euro.
| Variante | Arbeitslohn | 20 % davon | Anrechenbar |
|---|---|---|---|
| Alles in einem Jahr abgerechnet | 7.600 € | 1.520 € | 1.200 € (Deckel) |
| Aufgeteilt: Jahr 1 | 3.800 € | 760 € | 760 € |
| Aufgeteilt: Jahr 2 | 3.800 € | 760 € | 760 € |
| Vorteil durch Aufteilung | – | – | +320 € |
Unverbindliche Markt- und Orientierungswerte für Passau und Niederbayern, Stand 2026, Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um Preise eines aktuell angebotenen eigenen Handwerkerservices. Maßgeblich ist immer das schriftliche Angebot des ausführenden Betriebs.
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das der Leistung. Wer im Dezember beauftragt und die Schlussrechnung im Januar bezahlt, verschiebt den Abzug ins Folgejahr. Sprechen Sie eine Abschlags- und Schlussrechnung über den Jahreswechsel frühzeitig mit dem Betrieb ab – nachträglich lässt sich das nicht mehr konstruieren.
Die zwei Voraussetzungen, an denen es scheitert
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn
Eine Rechnung über „Badsanierung pauschal 17.000 Euro“ ist nicht verwertbar. Verlangen Sie die Aufteilung in Material und Arbeitslohn. Betriebe kennen diese Anforderung; eine nachträgliche Aufschlüsselung ist meist problemlos möglich.
- Zahlung per Überweisung
Barzahlung wird nicht anerkannt – auch nicht mit Quittung und auch nicht bei kleinen Beträgen. Das ist der häufigste Grund für die Ablehnung und betrifft besonders Notdiensteinsätze, bei denen an der Tür bar gezahlt wird.
Wer die Leistung geltend machen kann
Anspruchsberechtigt ist, wer die Leistung im eigenen Haushalt in Anspruch nimmt und bezahlt. Das gilt für Eigentümer ebenso wie für Mieter: Handwerkerleistungen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden – Heizungswartung, Schornsteinfeger, Treppenhausreinigung – sind anteilig absetzbar, sofern die Abrechnung die Arbeitskosten ausweist. Fordern Sie diese Bescheinigung bei der Hausverwaltung an; sie ist dazu auf Verlangen verpflichtet.
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssen den auf die Wohnung entfallenden Anteil an Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung ausweisen. Bei größeren Sanierungen am Gemeinschaftseigentum kommen so schnell Beträge zusammen, die den Höchstbetrag ausschöpfen.
Nicht absetzbar sind Leistungen an vermieteten Objekten – dort sind die Kosten allerdings als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe abziehbar, was in der Regel günstiger ist.
Was das Finanzamt sonst noch prüft
- Haushaltsbezug – Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden. Werkstattarbeit eines Schreiners zählt nicht, die Montage vor Ort schon. Bitten Sie um eine entsprechende Aufteilung.
- Grundstücksgrenze – Arbeiten auf dem eigenen Grundstück sind begünstigt. Der Bundesfinanzhof hat den Begriff für Anschlussarbeiten am öffentlichen Grund teilweise weit ausgelegt; im Zweifel geltend machen und begründen.
- Keine Doppelförderung – Für Maßnahmen, die über KfW oder BAFA gefördert werden, ist § 35a ausgeschlossen. Sie müssen sich entscheiden; bei größeren Sanierungen ist die Förderung meist deutlich günstiger.
- Belege aufbewahren – Rechnung und Kontoauszug müssen auf Nachfrage vorgelegt werden können.
Diese Darstellung gibt den Stand zum Prüfdatum wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Für den Einzelfall – insbesondere bei Vermietung, Gewerbeanteil oder Förderprogrammen – ist die steuerliche Beratung die richtige Adresse.
§ 35a EStG – häufige Fragen
Wie viel kann ich absetzen?
20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen. Der Höchstbetrag ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt ein eigener Topf mit 4.000 Euro.
Zählt das Material mit?
Nein. Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel. Fliesen, Farbe, Kabel und Sanitärobjekte zählen nicht. Deshalb ist die getrennte Ausweisung in der Rechnung so wichtig.
Warum wird Barzahlung nicht anerkannt?
Weil der Gesetzgeber die Regelung ausdrücklich an einen unbaren Zahlungsweg geknüpft hat – als Instrument gegen Schwarzarbeit. Eine Quittung genügt nicht; erforderlich ist die Überweisung mit nachvollziehbarem Kontoauszug.
Können Mieter § 35a nutzen?
Ja, für Handwerkerleistungen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Die Hausverwaltung muss den auf Sie entfallenden Arbeitskostenanteil bescheinigen. Fordern Sie diese Aufstellung aktiv an – sie liegt der Abrechnung nicht immer bei.
Was ist mit Neubau?
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes bis zur Fertigstellung sind nicht begünstigt. Erst nach dem Einzug – wenn ein Haushalt besteht – greift § 35a. Ein nachträglich angelegter Garten am fertigen Haus ist begünstigt.
Kann ich Förderung und § 35a kombinieren?
Nein. Für Maßnahmen, die über KfW oder BAFA gefördert werden, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Bei energetischen Sanierungen ist die Förderung in der Regel deutlich attraktiver – rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie den Antrag stellen.
Was, wenn die Rechnung keinen Arbeitslohn ausweist?
Bitten Sie den Betrieb um eine korrigierte Rechnung oder eine ergänzende Bescheinigung mit der Aufteilung. Das ist üblich und in der Regel unproblematisch – Betriebe kennen die Anforderung.
Gilt das auch für Notdiensteinsätze?
Ja, sofern die Leistung im Haushalt erbracht wird und Rechnung sowie Überweisung vorliegen. Genau hier scheitert es aber oft, weil an der Tür bar gezahlt wird. Bestehen Sie auf Rechnung und Überweisung – auch nachts.
Woran Sie eine ordentliche Rechnung erkennen
Wir stellen jede Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn – damit der Anteil nach § 35a EStG ohne Rückfrage erkennbar ist. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben, wir melden es weiter.

